Der Name Aspang setzt sich aus dem althochdeutschen “Aspe“ (= Zitterpappel) und „Wang“ (= feuchte Wiese), also “eine mit Espen bestandene feuchte Wiese“ zusammen. Diese Namensgebung reicht bis ins 8. Jahrhundert zurück und erfolgte wahrscheinlich durch die ersten deutschen Siedler in diesem früher von Slawen bewohnten Gebiet.
Aus dem alten Markt Aspang sind zwei Gemeindesiegel bekannt. Das ältere davon zeigt im Mittelfeld zwei Anker, woraus der Schluss gezogen wird, dass Aspang ein Handelsplatz gewesen ist, an dem Schifffahrt betrieben wurde. Dieses Marktsiegel dürfte im Zeitraum vom 11. bis zum Anfang des 14. Jahrhunderts in Gebrauch gewesen sein.
Das Gemeindesiegel in seiner heutigen Form ist erstmals an einer Urkunde aus dem Wr. Neustädter Stadtarchiv, datiert aus dem Jahre 1391, festzustellen. Es zeigt eine silberne Spange im schwarzen Feld eines dreieckigen Schildes, darüber ein A als den Anfangsbuchstaben des Marktnamens darunter ein S (= Sigillum).
Es sind dies Buchstaben, die nicht zum ursprünglichen Wappenschild gehören und wahrscheinlich vom Stempelschneider zum Ausfüllen des Raumes hineingenommen wurden. Dieses Siegel ist auch als sogenanntes Grundbuchsiegel aus dem Jahre 1468 vorhanden, das Aspang noch bis 1575 führte und Zeugnis gibt von der großen Bedeutung, die der Markt einst als Grenzhandelsplatz besaß.
Es ist durchaus möglich, dass die silberne Spange des Gemeindesiegels eine ästhetische Vereinigung jener beiden Anker ist, die Aspang in seinem ersten Siegel führte.
Die Anfänge des Marktes liegen im Dunklen. Wahrscheinlich im Schutze der Burg entwickelte sich in Oberaspang bald ein neues Gemeinwesen, als die ältere, aber exponiertere Ansiedlung in Unteraspang zugunsten der geschützten Hochlage des neuen Ortes aufgegeben wurde. Somit kann die Entstehung Oberaspangs im 11., vielleicht auch im späten 10. Jahrhundert vermutet werden.
Das Gemeinwesen der Bürger Aspangs stellte offensichtlich von Anbeginn an einen Gegenpol zur herrschaftlichen Macht dar. Dies bot Anlass zu ständigen Konflikten, die aus den Versuchen der Herrschaft, Rechte des Marktes an sich zu reißen, entstanden, doch wird darauf noch einmal ausführlich eingegangen werden.
Der alte, gesetzlich festgelegte Wirkungsbereich der Gemeinde ist in einer “Deduktion über des Marktes Aspang im Viertel unter dem Wienerwald uralte Rechte, Gebräuche und Gewohnheiten in Grundfragen und Obrigkeitsrecht, wie sie seit 1422 in Gebrauch sind“ aufgezeichnet. Demnach ist der Markt zuständig für die Durchführung landesfürstlicher Verordnungen und die Rechtsprechung außer wenn eine Sache vom Landgericht zu behandeln ist. Ferner verfügt der Markt über die Einnahmen aus den Standgeldern bei Märkten und kann einen Gemeindediener, der als “Wächter und Stund-Ruefer“ tätig sein soll, bestellen.
Schließlich besitzt der Markt Recht über “Weg und Steg, Rain und Stein, Wald und Gehölz“. Zur Einhaltung dieser Bestimmungen und zur Aufbringung der Kosten für Einquartierung und Verpflegung von Truppen sind auch die Untertanen anderer Herrschaften, die im Marktgebiet wohnen (also auch Leibeigene der Herrschaft Aspang) verpflichtet.
Die Einkünfte des Marktes beruhten hauptsächlich auf seiner Grundherrschaft. Er hatte gegenüber seinen Untertanen das Recht auf Ableistung des sogenannten Grunddienstes d.h. Leistungen persönlicher und finanzieller Art an den Grundherrn. Andere Abgaben an die Gemeinde waren etwa beim Verkauf von Grundstücken und bei der Auswanderung eines Einwohners zu entrichten. Bis ins 18. Jahrhundert durfte der Verkauf von Grundeigentum nur mit Einwilligung der vorgesetzten Behörde - in Aspang des Marktrichters - erfolgen. Ansuchen oder Anzeigen von Besitzveränderungen hießen “Petzetteln“ (von Petent = der Bittsteller), die gleichzeitig vom Marktrichter bestätigte Kaufverträge bildeten.
Die Rechtsprechung wurde in Aspang vom Marktrichter ausgeübt. 1295 ließ Herzog Albrecht 1 die umstrittenen Grenzen der Landgerichtbarkeit Aspang ausreiten. Dieses Ausreiten wurde von den in diesem Gebiet ansässigen Adeligen, dem Richter von Aspang und einem Aspanger Bürger durchgeführt. Das Ergebnis war ein Sprengel, dessen Grenzen Scheiblingkirchen - Hollabrunner Riegel - unterer Haßbach - Raach - Schlagl - Pfaffen - Wechselalmen - Tauchen - Pinka - Spratzeck - Hollenthon bildeten.
Im “Bannbuch des Marktes Aspang von 1318 bis 1421“ werden die Freiheiten des Marktes Aspang bestätigt. Der Herrschaft steht nur das Landgericht (= die Kriminalgerichtsbarkeit), der Wildbann (= das Jagdrecht) und Recht auf Nutzung der Fischwasser zu. Die Befugnisse des Marktrichters werden genau festgelegt. Viele der aufgezählten möglichen Rechtsbrüche und deren Bestrafung muten heutzutage seltsam an. So heißt es unter anderem: “Ein jeder Richter, der das Landgericht innehat, kann einen schädlichen Mann, sei es ein Dieb oder ein Mörder oder ein Zauberer oder eine Zauberin, festnehmen lassen.“ Ferner wird bestimmt, dass dem Richter die Aufsicht über Maße und Gewichte und die Einhaltung der Mautgebühren obliegt.
Andere Bestimmungen lauten zum Beispiel: “Wenn einer nach einem anderen mit einer Hacke wirft und trifft, so ist er dem Richter 5. Pfennig als Strafe schuldig, verfehlt er ihn aber, so ist es einer“. “Was das aufs Maul schlagen betrifft: schlägt er mit der Faust zu, muss er 1 Pfennig Strafe entrichten, schlägt er aber mit der flachen Hand, dann 5“. “Schlägt einer einen anderen mit einem Spieß und hält er dabei die Spitze in der Hand, so soll er 5 Pfennig zahlen, schlägt er aber mit der Spitze auf den anderen ein, dann 72“.
In dem 1422 von den Herzögen Friedrich und Leopold „Konfirmierten Bannbuch über die Markt Aspangischen Freiheiten und Gerechtigkeiten“ werden diese Bestimmungen nochmals bestätigt.
In der Praxis bedeutete dies, dass die Herrschaft als Landgericht kein Recht hatte, im Gebiet des freien Marktes einen Menschen, der sich eines Vergehens schuldig gemacht hatte, zu verhaften. Erst nachdem dieser vom Marktrichter verhört und samt den Verhörsakten dem Landgericht ausgeliefert worden war, konnte das Landgericht ein Urteil aussprechen. Lautete dies auf Tod, dann musste bis zum Jahr 1529 der Verbrecher dem Wr. Neustädter Stadtrichter zur Vollstreckung des Urteils überliefert werden.
Erst 1529 erhielt die Herrschaft Aspang das volle Landgericht, das heißt auch den Blutbann, das Recht, Hinrichtungen durchzuführen. Der Richtplatz befand sich am heutigen Gerichtsberg. Daran knüpft sich eine Erzählung, die besagt, dass sich die Bauern fürchteten, den Langegger Weg, der an der Richtstätte vorbeiführt, bei Nacht zu begehen, da ihnen schwarze Pferde mit feuersprühenden Augen nachliefen und die Köpfe auf ihre Schultern legten. Gleichzeitig mit der Verleihung des vollen Landgerichtes wurden dessen Grenzen für bestimmte Verbrechen bis nach Gleißenfeld ausgedehnt.
Wie manche andere Märkte und Dörfer in Niederösterreich gehörte auch Aspang zu den sogenannten “freien Ortschaften“. Ein Patent Maria Theresias vom 28.2.1749 bestimmte, dass sich ganze Herrschaften, Märkte oder Dörfer von dem Untertänigkeitsverhältnis loskaufen konnten. Von dieser Möglichkeit machten neben Aspang noch die Märkte Himberg, Stockerau, Pulkau, Röschitz, Hohenruppersdorf und Gars sowie mehrere kleinere Dörfer Gebrauch.
Die Bezeichnung “Freier Markt“ war also mehr als nur ein Titel, denn die freien Ortschaften nahmen im Gegensatz zu den untertänigen Gemeinden eine Sonderstellung ein, da sie nur der unmittelbaren Aufsicht der landesfürstlichen Behörde unterstellt waren, sich im Besitz gutsherrlicher Rechte befanden und das Recht hatten, ihre Gemeindevertreter zu wählen, die nur der Bestätigung durch die Landesregierung bedurften.
Auch hinsichtlich ihrer Finanzgebarung waren sie freier als andere Gemeinden, da sie nur zur alljährlichen Vorlage eines Rechnungsauszuges an die Landesregierung verpflichtet waren. Somit besaßen die “freien Gemeinden“ hinsichtlich ihrer Verwaltung größere Rechte als selbst die Stadt Wien.
Durch das provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849, das in Artikel 1 die Freiheit der Gemeinden festsetzt, wurde jeder Unterschied zwischen bis dahin “freien“ und den “untertänigen“ Ortschaften beseitigt und die Bezeichnung “Freier Markt Aspang“ somit wertlos.
Aspang (1885)